Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 586a BGB - Lasten der Pachtsache 

Stand: 20.05.2013

§ 586a BGB - Lasten der Pachtsache

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)

Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.


Weitere Vorschriften um § 586a BGB

Entscheidungen zu § 586a BGB

  • OLG-SCHLESWIG, 10.06.2008, 3 U 10/08
    Sieht ein formularmäßiger Landpachtvertrag, der noch vor der Änderung des Subventionssystems zur Entkoppelung der Zahlungsansprüche gem. EGV Nr. 1782/2003 geschlossen wurde, eine Regelung vor, in der sich der Pächter zur Rückübertragung von Prämienansprüchen und Quotenrechten auf den Verpächter am Ende der Pachtzeit...
  • OLG-NAUMBURG, 30.08.2005, 2 U 46/05 (Lw)
    Hat der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes am 15.05.2005 bestimmte landwirtschaftliche Nutzflächen aufgrund eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses genutzt und hat er infolge der GAP-Reform unter Berücksichtigung dieser Flächen Prämienrechte erhalten, muss er diese Prämienrechte bei Ende des Nutzungsverhältnisses...
  • OLG-NAUMBURG, 09.12.2004, 2 U 101/04 (Lw)
    Eine Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB stellt kein Veräußerungsgeschäft im Sinne der §§ 593 b, 566 BGB dar, durch das der Eigentümer anstelle des Bucheigentümers in ein von diesem abgeschlossenes Pachtverhältnis eintreten könnte.
  • OLG-NAUMBURG, 08.01.2004, 2 U (Lw) 9/03
    Ein in einem Landpachtvertrag vereinbartes Kündigungsrecht des Verpächters für den Fall, dass der Verpächter oder ein Mitglied seiner Familie beabsichtigt, die Pachtflächen selbst zu bewirtschaften, steht im Zweifel nur dem ursprünglichen Verpächter zu, nicht demjenigen, der bei Veräußerung der Pachtsache als neuer Eigentümer...
  • OLG-NAUMBURG, 29.08.2002, 2 U (Lw) 24/00
    1. Auch im Rahmen eines so genannten Pflugtauschverhältnisses besteht - wie beim Pachtvertrag - eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der übernommenen Flächen, deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann. 2. Ordnungsgemäß ist die Bewirtschaftung der Tauschfläche dann, wenn sie nach...

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 586a BGB - Lasten der Pachtsache"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche