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JuraForum.deGesetzeBGB§ 585b BGB - Beschreibung der Pachtsache 

Stand: 20.05.2013

§ 585b BGB - Beschreibung der Pachtsache

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)

(1) Der Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung befindet, festgestellt werden. Dies gilt für die Beendigung des Pachtverhältnisses entsprechend. Die Beschreibung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Teilen zu unterschreiben.

(2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art, so kann jeder Vertragsteil verlangen, dass eine Beschreibung durch einen Sachverständigen angefertigt wird, es sei denn, dass seit der Überlassung der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses mehr als drei Monate verstrichen sind; der Sachverständige wird auf Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte.

(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt, so wird im Verhältnis der Vertragsteile zueinander vermutet, dass sie richtig ist.



Weitere Vorschriften um § 585b BGB

Entscheidungen zu § 585b BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 19.06.2007, I-24 U 210/06
    1. Die mit einer Indexklausel in einem Pachtvertrag verbundene Bestimmung: "Einigen sich die Parteien über die Höhe des neuen Pachtzinses nicht, so wird dieser gemäß § 317 Abs. 1 BGB von einem vereidigten Sachverständigen für das Hotel- und Gaststättengewerbe bestimmt." bedeutet, dass die steigenden Lebenshaltungskosten und...
  • OLG-NAUMBURG, 31.08.2006, 2 U 48/06 (Lw)
    Die Schriftform ist bei einem Vertrag über die Verlängerung eines Landpachtverhältnisses nicht gemäß § 585a BGB eingehalten, wenn der Pachtgegenstand in dem Verlängerungsvertrag nicht bestimmt ist, wenn nicht auf eine bestimmte Haupturkunde, sondern auf einen "zur Zeit bestehenden Pachtvertrag" Bezug genommen wird und wenn der...
  • OLG-NAUMBURG, 09.12.2004, 2 U 101/04 (Lw)
    Eine Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB stellt kein Veräußerungsgeschäft im Sinne der §§ 593 b, 566 BGB dar, durch das der Eigentümer anstelle des Bucheigentümers in ein von diesem abgeschlossenes Pachtverhältnis eintreten könnte.
  • OLG-DRESDEN, 28.10.2004, U XV 1284/04
    Ein in einem Landpachtvertrag vereinbartes Kündigungsrecht des Verpächters für den Fall des Eigenbedarfes geht im Falle des Eintritts des Grundstückserwerbers in den Landpachtvertrag nach §§ 571 BGB a.F. (566 BGB n.F.), 593 b BGB grundsätzlich auf diesen über (entgegen OLG Naumburg, Urt. v. 8.1.2004, 2 U (Lw) 9/03, OLGR...
  • OLG-OLDENBURG, 29.01.2004, 10 W 22/03
    Ein Vertrag, in dem sich ein Landwirt verpflichtet, gegen Entgelt Deich- und Uferflächen durch Schafbeweidung zu pflegen, ist kein Landpachtvertrag. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses kann nicht auf der Grundalge des § 595 BGB geltend gemacht werden.
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Erwähnungen von § 585b BGB in anderen Vorschriften

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