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JuraForum.deGesetzeBGB§ 585a BGB - Form des Landpachtvertrags 

Stand: 20.05.2013

§ 585a BGB - Form des Landpachtvertrags

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.


Weitere Vorschriften um § 585a BGB

Entscheidungen zu § 585a BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 19.06.2007, I-24 U 210/06
    1. Die mit einer Indexklausel in einem Pachtvertrag verbundene Bestimmung: "Einigen sich die Parteien über die Höhe des neuen Pachtzinses nicht, so wird dieser gemäß § 317 Abs. 1 BGB von einem vereidigten Sachverständigen für das Hotel- und Gaststättengewerbe bestimmt." bedeutet, dass die steigenden Lebenshaltungskosten und...
  • OLG-NAUMBURG, 31.08.2006, 2 U 48/06 (Lw)
    Die Schriftform ist bei einem Vertrag über die Verlängerung eines Landpachtverhältnisses nicht gemäß § 585a BGB eingehalten, wenn der Pachtgegenstand in dem Verlängerungsvertrag nicht bestimmt ist, wenn nicht auf eine bestimmte Haupturkunde, sondern auf einen "zur Zeit bestehenden Pachtvertrag" Bezug genommen wird und wenn der...
  • OLG-NAUMBURG, 09.12.2004, 2 U 101/04 (Lw)
    Eine Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB stellt kein Veräußerungsgeschäft im Sinne der §§ 593 b, 566 BGB dar, durch das der Eigentümer anstelle des Bucheigentümers in ein von diesem abgeschlossenes Pachtverhältnis eintreten könnte.
  • OLG-DRESDEN, 28.10.2004, U XV 1284/04
    Ein in einem Landpachtvertrag vereinbartes Kündigungsrecht des Verpächters für den Fall des Eigenbedarfes geht im Falle des Eintritts des Grundstückserwerbers in den Landpachtvertrag nach §§ 571 BGB a.F. (566 BGB n.F.), 593 b BGB grundsätzlich auf diesen über (entgegen OLG Naumburg, Urt. v. 8.1.2004, 2 U (Lw) 9/03, OLGR...
  • OLG-OLDENBURG, 29.01.2004, 10 W 22/03
    Ein Vertrag, in dem sich ein Landwirt verpflichtet, gegen Entgelt Deich- und Uferflächen durch Schafbeweidung zu pflegen, ist kein Landpachtvertrag. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses kann nicht auf der Grundalge des § 595 BGB geltend gemacht werden.
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