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JuraForum.deGesetzeBGB§ 584a BGB - Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte 

Stand: 17.06.2013

§ 584a BGB - Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 4 (Pachtvertrag)

(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.

(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.


Weitere Vorschriften um § 584a BGB

Entscheidungen zu § 584a BGB

  • BGH, 01.04.2009, XII ZR 95/07
    Ein unter einer auflösenden Bedingung (hier: behördliche Nutzungsuntersagung) geschlossener Pachtvertrag ist als unbefristeter Vertrag ordentlich kündbar, wenn die Parteien die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen haben. Ein solcher Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kann auch schon in der...
  • OLG-DUESSELDORF, 12.02.2009, I-10 U 160/08
    1. Der Erwerb durch Zwangsversteigerung hat gemäß § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis des auf Räumung und Herausgabe klagenden Insolvenzverwalters. Dieser kann allerdings nur noch auf Leistung an den neuen Eigentümer klagen. 2. Wird der vorläufig vollstreckbare Herausgabeanspruch im Wege der...
  • BGH, 10.11.1999, XII ZR 24/97
    BGB § 584 b Zur Anwendbarkeit des § 584 b BGB nach Beendigung eines Kiesausbeutungsvertrages. BGH, Urteil vom 10. November 1999 - XII ZR 24/97 - OLG München LG Landshut

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