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JuraForum.deGesetzeBGB§ 584 BGB - Kündigungsfrist 

Stand: 20.05.2013

§ 584 BGB - Kündigungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 4 (Pachtvertrag)

(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.


Weitere Vorschriften um § 584 BGB

Entscheidungen zu § 584 BGB

  • BGH, 01.04.2009, XII ZR 95/07
    Ein unter einer auflösenden Bedingung (hier: behördliche Nutzungsuntersagung) geschlossener Pachtvertrag ist als unbefristeter Vertrag ordentlich kündbar, wenn die Parteien die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen haben. Ein solcher Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kann auch schon in der...
  • OLG-DUESSELDORF, 12.02.2009, I-10 U 160/08
    1. Der Erwerb durch Zwangsversteigerung hat gemäß § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis des auf Räumung und Herausgabe klagenden Insolvenzverwalters. Dieser kann allerdings nur noch auf Leistung an den neuen Eigentümer klagen. 2. Wird der vorläufig vollstreckbare Herausgabeanspruch im Wege der...
  • BGH, 10.11.1999, XII ZR 24/97
    BGB § 584 b Zur Anwendbarkeit des § 584 b BGB nach Beendigung eines Kiesausbeutungsvertrages. BGH, Urteil vom 10. November 1999 - XII ZR 24/97 - OLG München LG Landshut

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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