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JuraForum.deGesetzeBGB§ 582a BGB - Inventarübernahme zum Schätzwert 

Stand: 20.05.2013

§ 582a BGB - Inventarübernahme zum Schätzwert

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 4 (Pachtvertrag)

(1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen.

(2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters.

(3) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren. Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über. Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen.



Weitere Vorschriften um § 582a BGB

Entscheidungen zu § 582a BGB

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 09.10.2008, 1 A 10231/08.OVG
    1. Die zur Umsetzung der Bewilligung nach § 8 BBergG erforderliche Entscheidung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist an dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sowie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten. 2. Eine bestandskräftige Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG entfaltet neben...
  • OLG-DUESSELDORF, 08.05.2006, I-24 U 170/05
    Einrichtungen, die der Pächter bei Ende des Vertragsverhältnisses entfernen muss, kann er stattdessen nicht dem Verpächter gegen Zahlung einer Entschädigung aufdrängen.
  • BFH, 24.06.1999, IV R 73/97
    BUNDESFINANZHOF Auch wenn der Pächter im Fall der eisernen Verpachtung den Verpachtungsbetrieb vor Ablauf der Pachtzeit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernimmt, ist der Verzicht des Verpächters auf den Anspruch auf Substanzerhaltung bei ihm als Zufluß zu beurteilen (Anschluß an BFH-Urteil vom 12. April 1989 I R 41/85,...
  • BFH, 28.05.1998, IV R 31/97
    BUNDESFINANZHOF Wer als Pächter Betriebsvorrichtungen im Wege der sog. eisernen Verpachtung übernommen hat, kann den Wertverzehr für diese Wirtschaftsgüter nur dann gewinnmindernd berücksichtigen, wenn er ihn nach den Vereinbarungen im Pachtvertrag auch zu tragen hat. Sind für wesentliche Bestandteile von Grundstücken oder...

Erwähnungen von § 582a BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 582a BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 5 (Landpachtvertrag)
        • § 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
        • Titel 2 (Nießbrauch)
          • Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)
        • § 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar

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