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JuraForum.deGesetzeBGB§ 582 BGB - Erhaltung des Inventars 

Stand: 20.05.2013

§ 582 BGB - Erhaltung des Inventars

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 4 (Pachtvertrag)

(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke.

(2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.


Weitere Vorschriften um § 582 BGB

Entscheidungen zu § 582 BGB

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 09.10.2008, 1 A 10231/08.OVG
    1. Die zur Umsetzung der Bewilligung nach § 8 BBergG erforderliche Entscheidung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist an dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sowie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten. 2. Eine bestandskräftige Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG entfaltet neben...
  • OLG-DUESSELDORF, 08.05.2006, I-24 U 170/05
    Einrichtungen, die der Pächter bei Ende des Vertragsverhältnisses entfernen muss, kann er stattdessen nicht dem Verpächter gegen Zahlung einer Entschädigung aufdrängen.
  • BFH, 24.06.1999, IV R 73/97
    BUNDESFINANZHOF Auch wenn der Pächter im Fall der eisernen Verpachtung den Verpachtungsbetrieb vor Ablauf der Pachtzeit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernimmt, ist der Verzicht des Verpächters auf den Anspruch auf Substanzerhaltung bei ihm als Zufluß zu beurteilen (Anschluß an BFH-Urteil vom 12. April 1989 I R 41/85,...
  • BFH, 28.05.1998, IV R 31/97
    BUNDESFINANZHOF Wer als Pächter Betriebsvorrichtungen im Wege der sog. eisernen Verpachtung übernommen hat, kann den Wertverzehr für diese Wirtschaftsgüter nur dann gewinnmindernd berücksichtigen, wenn er ihn nach den Vereinbarungen im Pachtvertrag auch zu tragen hat. Sind für wesentliche Bestandteile von Grundstücken oder...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 582 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 4 (Pachtvertrag)
        • § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
          • Untertitel 5 (Landpachtvertrag)
        • § 585 Begriff des Landpachtvertrags

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