JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 58 BGB - Sollinhalt der Vereinssatzung
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 1 (Personen)
Titel 2 (Juristische Personen)
Untertitel 1 (Vereine)
Kapitel 2 (Eingetragene Vereine)
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, | |
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, | |
über die Bildung des Vorstands, | |
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. |
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