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JuraForum.deGesetzeBGB§ 579 BGB - Fälligkeit der Miete 

Stand: 19.04.2013

§ 579 BGB - Fälligkeit der Miete

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 3 (Mietverhältnisse über andere Sachen)

(1) Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.

(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 579 BGB

Entscheidungen zu § 579 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 11.04.2002, 8 UF 213/01
    Werden die Urteilsgründe in das Protokoll aufgenommen (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO), enthält die Urteilsausfertigung statt der Gründe nur einen Hinweis, dass die Gründe nach § 540 ZPO in das Protokoll aufgenommen wurden.

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