JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 576a BGB - Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
Kapitel 5 (Beendigung des Mietverhältnisses)
Unterkapitel 4 (Werkwohnungen)
(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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