JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 576 BGB - Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
Kapitel 5 (Beendigung des Mietverhältnisses)
Unterkapitel 4 (Werkwohnungen)
(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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