Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 574a BGB - Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch 

Stand: 19.04.2013

§ 574a BGB - Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
               Kapitel 5 (Beendigung des Mietverhältnisses)
                  Unterkapitel 2 (Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit)

(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.

(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Weitere Vorschriften um § 574a BGB

Entscheidungen zu § 574a BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 15.08.2005, 8 U 31/05
    Vorausverfügungen i. S. d. § 1124 Abs. 2 BGB können nur einseitige Verfügungen des Vermieters sein; Vertragsänderungen fallen nicht hierunter.
  • BGH, 23.07.2003, XII ZR 16/00
    a) Zur Aktivlegitimation des Zwangsverwalters hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach §§ 557 Abs. 1 a.F., 581 Abs. 2 BGB. b) Eine im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag getroffene Vereinbarung zwischen dem Verpächter und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Pächterin dahingehend, daß die Haftung der...
  • OLG-DUESSELDORF, 08.10.2002, 4 U 229/01
    Der Erbe eines Geschäftsgrundstücks im Beitrittsgebiet, der von einem Mieter ein Darlehen erhalten hat, das während der Mietzeit von 20 Jahren durch Verrechnung mit den Mietzinsansprüchen zurückgeführt werden sollte, ist zur Rückzahlung des Darlehns verpflichtet, nachdem der Mieter das Darlehen wirksam außerordentlich...

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 574a BGB - Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche