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JuraForum.deGesetzeBGB§ 574 BGB - Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung 

§ 574 BGB - Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
               Kapitel 5 (Beendigung des Mietverhältnisses)
                  Unterkapitel 2 (Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit)

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
            • Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
          • § 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
            • Kapitel 5 (Beendigung des Mietverhältnisses)
              • Unterkapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
            • § 568 Form und Inhalt der Kündigung
              • Unterkapitel 2 (Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit)
            • § 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
            • § 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
              • Unterkapitel 3 (Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit)
            • § 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
              • Unterkapitel 4 (Werkwohnungen)
            • § 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
  • Gerichtskostengesetz (GKG)
    • Abschnitt 7 (Wertvorschriften)
      • Unterabschnitt 1 (Allgemeine Wertvorschriften)
    • § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 5 (Prozesskosten)
      • § 93b Kosten bei Räumungsklagen
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 3 (Ladungen, Termine und Fristen)
      • § 227 Terminsänderung
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 2 (Urteil)
      • § 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

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