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JuraForum.deGesetzeBGB§ 573a BGB - Erleichterte Kündigung des Vermieters 

§ 573a BGB - Erleichterte Kündigung des Vermieters

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
               Kapitel 5 (Beendigung des Mietverhältnisses)
                  Unterkapitel 2 (Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit)

(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf.
Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
            • Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
          • § 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
            • Kapitel 5 (Beendigung des Mietverhältnisses)
              • Unterkapitel 2 (Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit)
            • § 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
              • Unterkapitel 3 (Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit)
            • § 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

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