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JuraForum.deGesetzeBGB§ 571 BGB - Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum 

Stand: 20.05.2013

§ 571 BGB - Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
               Kapitel 5 (Beendigung des Mietverhältnisses)
                  Unterkapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.



Weitere Vorschriften um § 571 BGB

Entscheidungen zu § 571 BGB

  • BFH, 06.09.2007, V R 41/05
    1. Überträgt ein Vermietungsunternehmer das Eigentum an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück zur Hälfte auf seinen Ehegatten, liegt darin eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn das Grundstück alleiniger Vermietungsgegenstand war. 2. Dieser Vorgang löst beim Vermietungsunternehmer keine Vorsteuerkorrektur...
  • OLG-FRANKFURT, 28.06.2007, 3 U 210/06
    1. Ein Wohnrecht im Sinne von § 1093 BGB kann durch schlichte Eintragungsbewilligung des Eigentümers begründet werden. Eine förmliche Einwilligung des Berechtigten ist nicht erforderlich. 2. Die Kollision eines dingliche Wohnrechts mit einem mietvertraglichen Nutzungsanspruch fällt unter die Regelung der § 577 Satz 1 BGB i.V.m....
  • BGH, 02.02.2006, IX ZR 67/02
    Tritt ein außenstehender Dritter infolge des Erwerbs eines Grundstücks von einem Gesellschafter als Vermieter in dessen Mietverhältnis mit seiner Gesellschaft ein, ist er nicht verpflichtet, der Gesellschaft das Grundstück nach den Eigenkapitalersatzregeln unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, auch wenn der Verkäufer hierzu...
  • BGH, 28.09.2005, VIII ZR 399/03
    Der über eine Wohnung und eine Garage geschlossene einheitliche Mietvertrag wird durch die Veräußerung der Wohnung und der Garage an verschiedene Erwerber nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten; vielmehr treten die Erwerber in den einheitlichen Mietvertrag ein. Ihr Verhältnis bestimmt sich nach den Regelungen über die...
  • OLG-DUESSELDORF, 10.05.2005, I-24 U 257/03
    1. Mit Umschreibung des Grundbuchs stehen dem neuen Eigentümer Nutzungsentschädigungsansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis nur zu, wenn der Voreigentümer selbst Vermieter war. 2. Der nicht weichende Mieter haftet aber nach Eigentumsübergang dem Neueigentümer nach Bereicherungsrecht, im Falle der Kenntnis von der fehlenden...
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