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JuraForum.deGesetzeBGB§ 570 BGB - Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts 

Stand: 19.04.2013

§ 570 BGB - Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
               Kapitel 5 (Beendigung des Mietverhältnisses)
                  Unterkapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.


Weitere Vorschriften um § 570 BGB

Entscheidungen zu § 570 BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 23.11.2007, I-24 U 92/07
    1. Gegenüber dem Rückgabeanspruch des Vermieters ist das Zurückbehaltungsrecht des Mieters auch ausgeschlossen, wenn er wegen behaupteter Mängel ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet hat. 2. Zum Schaden des Vermieters bei verspäteter Rückgabe der Mietsache.
  • OLG-FRANKFURT, 26.06.2003, 1 U 60/02
    1. Wenn der Dienstherr eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten sich entscheidet, Rechtsrat durch die Veröffentlichung eines Ratgebers - hier: Umzugsfibel für Inlandsumzüge der Angehörigen der Bundeswehr - zu erteilen, muss der Inhalt der - auch differenzierten - Rechtslage und den Besonderheiten im Verwaltungsablauf des...
  • BGH, 17.01.2003, V ZR 137/02
    a) Den Vermieter trifft bei Eintritt des Vorkaufsfalls zugunsten des Mieters die mietvertragliche Nebenpflicht, den Mieter über sein Vorkaufsrecht zu unterrichten und ihm den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrages mitzuteilen. Diese Pflicht ist verletzt, wenn dem Mieter der Vertragsinhalt unrichtig oder unvollständig...
  • BGH, 07.06.2000, VIII ZR 268/99
    BGB § 570 b Die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters nach § 570 b BGB bedarf nicht der notariellen Beurkundung. BGH, Urteil vom 7. Juni 2000- VIII ZR 268/99 - OLG Düsseldorf LG Duisburg

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 570 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 3 (Mietverhältnisse über andere Sachen)
        • § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

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