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JuraForum.deGesetzeBGB§ 569 BGB - Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 

§ 569 BGB - Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
               Kapitel 5 (Beendigung des Mietverhältnisses)
                  Unterkapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist.
Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, sodass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam.
Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 3 (Mietverhältnisse über andere Sachen)
        • § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
          • Untertitel 5 (Landpachtvertrag)
        • § 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 3 (Leistungen)
      • Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
        • Unterabschnitt 2 (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
      • § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Drittes Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt)
      • Vierter Abschnitt (Unterkunft und Heizung)
    • § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

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