JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 567b BGB - Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Stand: 17.06.2013
§ 567b BGB - Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
Kapitel 4 (Wechsel der Vertragsparteien)
Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.
Weitere Vorschriften um § 567b BGB
Entscheidungen zu § 567b BGB
- BGH, 27.11.2003, IX ZR 76/00
Zur haftungsausfüllenden Kausalität, wenn ein Rechtsanwalt bei Verhandlungen zur Änderung eines langfristigen Mietvertrages über Apothekenbetriebsräume die rechtlichen Grenzen mißachtet, die sich aus dem apothekenrechtlichen Verbot der Umsatzmiete und dem unabdingbaren Kündigungsrecht der Mietvertragsparteien bei einseitiger...
- THUERINGER-OVG, 14.10.2003, 2 KO 411/03
1. "Ähnliche Rechtsgeschäfte" im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ThürKO sind nach dem gesetzlichen Schutzzweck nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich bürgschafts- bzw. gewährvertragsähnliche Rechtsgeschäfte.
2. Auch ein Mietvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen als "ähnliches Rechtsgeschäft" der...
- BAYOBLG, 27.05.2003, 2Z BR 104/03
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die schenkweise Übertragung eines Grundstücks nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
- OLG-NAUMBURG, 15.05.2001, 11 U 22/01
Ein langfristiger Pachtvertrag, der zum Zwecke der Umgehung eines Vorkaufsrechts geschlossen worden ist und wirtschaftlich einem Kauf des Grundstückes gleichkommt, kann gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein.
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 567b BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Buch 3 (Sachenrecht)
- Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
- Titel 2 (Nießbrauch)
- Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)
- § 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
- § 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
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