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JuraForum.deGesetzeBGB§ 566d BGB - Aufrechnung durch den Mieter 

Stand: 20.05.2013

§ 566d BGB - Aufrechnung durch den Mieter

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
               Kapitel 4 (Wechsel der Vertragsparteien)

Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.



Weitere Vorschriften um § 566d BGB

Entscheidungen zu § 566d BGB

  • OLG-STUTTGART, 20.08.2009, 6 W 44/09
    1. Bejaht ein erstinstanzliches Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren seine sachliche Zuständigkeit und weist den Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurück, kommt das Beschwerdegericht hingegen zum Ergebnis, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht sachlich...
  • BGH, 16.07.2009, VIII ZR 231/08
    Auf eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters findet die Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB keine Anwendung, wenn nach der Kündigung Wohnungseigentum der Gesellschafter begründet wird. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft das...
  • BGH, 24.06.2009, XII ZR 145/07
    Der durch das Mietrechtsreformgesetz eingefügte § 566 a BGB findet keine Anwendung, wenn zwar der dingliche Erwerb des Mietobjekts nach dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. September 2001 erfolgt ist, das diesem Erwerb zugrunde liegende schuldrechtliche Rechtsgeschäft jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist....
  • BGH, 17.12.2008, VIII ZR 92/08
    a) Zur Frage der Abgrenzung zwischen dem Betrieb einer zentralen Heizungsanlage ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 HeizkV) und der Wärmelieferung ( § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 HeizkV). b) § 7 Abs. 2 HeizkV regelt abschließend, welche Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 HeizkV umlagefähig sind. Dazu...
  • OLG-MUENCHEN, 10.12.2008, 7 U 4433/08
    1. Die Klägerin, die ihre vorzeitige ordentliche Kündigung eines auf 10 Jahre geschlossenen Mietvertrags auf das Fehlen der Schriftform stützt und dies damit begründet, dass dem Vertrag nicht zu entnehmen sei, welche Räume vermietet wurden, trägt für den Mangel der Schriftform die Beweislast. 2. Für die Einhaltung der...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 566d BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 566d BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 3 (Mietverhältnisse über andere Sachen)
        • § 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe

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