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JuraForum.deGesetzeBGB§ 564 BGB - Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung 

§ 564 BGB - Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
               Kapitel 4 (Wechsel der Vertragsparteien)

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt.
In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
            • Kapitel 5 (Beendigung des Mietverhältnisses)
              • Unterkapitel 2 (Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit)
            • § 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
              • Unterkapitel 3 (Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit)
            • § 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

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