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JuraForum.deGesetzeBGB§ 563a BGB - Fortsetzung mit überlebenden Mietern 

Stand: 20.05.2013

§ 563a BGB - Fortsetzung mit überlebenden Mietern

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
               Kapitel 4 (Wechsel der Vertragsparteien)

(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.


Weitere Vorschriften um § 563a BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 563a BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
            • Kapitel 4 (Wechsel der Vertragsparteien)
          • § 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
          • § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

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