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JuraForum.deGesetzeBGB§ 562d BGB - Pfändung durch Dritte 

Stand: 20.05.2013

§ 562d BGB - Pfändung durch Dritte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
               Kapitel 3 (Pfandrecht des Vermieters)

Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.


Weitere Vorschriften um § 562d BGB

Entscheidungen zu § 562d BGB

  • OLG-STUTTGART, 10.04.2008, 13 U 139/07
    1. Ein Vermieter, der von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht hat, ist nicht zur Herausgabe der Gegenstände an den Mieter verpflichtet, wenn er sie nicht sofort verwertet. 2. Das Vermieterpfandrecht erlischt nicht, wenn der das Pfandrecht ausübende Vermieter Gegenstände von der Mietsache entfernt.
  • OLG-KOBLENZ, 25.01.2007, 2 U 1524/06
    1. Der auf Widereinräumung des Besitzes gehende Anspruch aus § 861 BGB wegen verbotener Eigenmacht kann im Wege der einstweiligen Verfügung ohne besonderen Verfügungsgrund geltend gemacht werden und darf ausnahmsweise im Verfügungsverfahren als Leistungsverfügung zur endgültigen Befriedigung des Gläubigers führen. 2. Erklärt...
  • BGH, 14.12.2006, IX ZR 102/03
    a) § 91 InsO ist im Falle der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungsmaßnahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht entsprechend auf die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Insolvenzeröffnung anwendbar. b) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters...
  • OLG-FRANKFURT, 25.08.2006, 2 U 247/05
    Ein zunächst nur mit dem Vermieterpfandrecht belastet erworbenes Sicherungseigentum kann nicht durch ein anschließendes vorübergehendes Entfernen des Fahrzeugs vom Mietgrundstück zu einem unbelasteten Sicherungseigentum erstarken.
  • OLG-FRANKFURT, 19.05.2006, 24 U 11/06
    1. Als dem Geschäftsbetrieb des Unternehmers dienend sind betrieblich genutzte Fahrzeuge und Geräte ihrer wirtschaftlichen Natur nach in das Grundstück eingebracht, von welchen aus sie im laufenden Betriebe eingesetzt wurden. Der "Standort" betrieblich genutzter Fahrzeuge und Geräte ist aus der Sicht des Verkehrs das betriebliche...
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