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JuraForum.deGesetzeBGB§ 562c BGB - Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung 

§ 562c BGB - Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
               Kapitel 3 (Pfandrecht des Vermieters)

Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden.
Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.



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