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JuraForum.deGesetzeBGB§ 562 BGB - Umfang des Vermieterpfandrechts 

§ 562 BGB - Umfang des Vermieterpfandrechts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
               Kapitel 3 (Pfandrecht des Vermieters)

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters.
Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 3 (Mietverhältnisse über andere Sachen)
        • § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
        • Titel 15 (Einbringung von Sachen bei Gastwirten)
      • § 704 Pfandrecht des Gastwirts

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