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JuraForum.deGesetzeBGB§ 560 BGB - Veränderungen von Betriebskosten 

Stand: 19.04.2013

§ 560 BGB - Veränderungen von Betriebskosten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
               Kapitel 2 (Die Miete)
                  Unterkapitel 2 (Regelungen über die Miethöhe)

(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.



Weitere Vorschriften um § 560 BGB

Entscheidungen zu § 560 BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 09.05.2006, I-24 U 180/05
    1. Ein Verzicht auf das Vermieterpfandrecht an den in Geschäftsräumen lagernden Gegenständen erstreckt sich nicht ohne weiteres auf deren Zubehör. 2. Der Insolvenzverwalter schuldet dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung, wenn er bei Mietvertragsende das Mietobjekt nicht räumt, sondern es als Lager für an Gegenständen des...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 28.11.2005, 8 U 66/05
    Die vertraglich vorgesehenen Erhöhung des Gewerbezuschlags in einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Mietverhältnis ist nur dann wirksam, wenn der konkrete Erhöhungsbetrag nachvollziehbar berechnet wird.
  • OLG-DUESSELDORF, 10.09.1999, 22 U 59/99
    § 560 BGB § 82 KO § 127 KO 1. Wenn der Sequester eines Baumarktbetreibers sich mit dem Vermieter der Geschäftsräume über eine Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des bisherigen Mietzinses einigt, nachdem der Sequester mitgeteilt hat, die dazu erforderlichen Mittel aus der...

Erwähnungen von § 560 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 560 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
            • Kapitel 2 (Die Miete)
              • Unterkapitel 2 (Regelungen über die Miethöhe)
            • § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

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