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JuraForum.deGesetzeBGB§ 558d BGB - Qualifizierter Mietspiegel 

Stand: 20.05.2013

§ 558d BGB - Qualifizierter Mietspiegel

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
               Kapitel 2 (Die Miete)
                  Unterkapitel 2 (Regelungen über die Miethöhe)

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.



Weitere Vorschriften um § 558d BGB

Entscheidungen zu § 558d BGB

  • BGH, 23.07.2009, VII ZB 103/08
    a) Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem konkreten Bedarf berücksichtigt, soweit sie nicht den nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Umfang übersteigen. Bei der gebotenen Prüfung ist vorrangig das ortsübliche...
  • BGH, 08.07.2009, VIII ZR 205/08
    Einer Mieterhöhung nach § 558 BGB ist die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die tatsächliche Wohnfläche zum Nachteil des Mieters um nicht mehr als 10 % davon abweicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626).
  • BGH, 27.05.2009, VIII ZR 180/08
    Zur Auslegung einer Regelung zur Begrenzung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB in einem Fördervertrag für die Errichtung von Bundesbedienstetenwohnungen.
  • BGH, 01.04.2009, VIII ZR 179/08
    Werden Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters durch öffentliche Fördermittel in Form eines zinsverbilligten Darlehens gefördert, kann der Vermieter die Miete im Förderzeitraum nach § 558 BGB nur bis zu dem Betrag erhöhen, der sich nach Abzug der Zinsverbilligung von der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt.
  • BGH, 11.03.2009, VIII ZR 74/08
    Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und bietet er dabei dem Mieter die Einsichtnahme des Mietspiegels in den Räumen seines Kundencenters am Wohnort des Mieters an, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR...
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Erwähnungen von § 558d BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 558d BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
            • Kapitel 2 (Die Miete)
              • Unterkapitel 2 (Regelungen über die Miethöhe)
            • § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung

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