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JuraForum.deGesetzeBGB§ 556b BGB - Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht 

Stand: 20.05.2013

§ 556b BGB - Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
               Kapitel 2 (Die Miete)
                  Unterkapitel 1 (Vereinbarungen über die Miete)

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.



Weitere Vorschriften um § 556b BGB

Entscheidungen zu § 556b BGB

  • BGH, 08.04.2009, VIII ZR 128/08
    Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet, benachteiligt den Mieter unangemessen (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 20. September...
  • BGH, 21.01.2009, VIII ZR 107/08
    a) Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter genügt nicht. b) Bedient sich der Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, wird diese insoweit...
  • BGH, 19.11.2008, VIII ZR 295/07
    a) Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 BGB einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden...
  • OLG-KOBLENZ, 21.10.2008, 11 U 362/08
    Die während der Zwangsverwaltung beschlagnahmten Ansprüche des Schuldners kann der Zwangsverwalter auch noch nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens gerichtlich geltend machen.
  • BGH, 09.07.2008, VIII ZR 181/07
    Der Vermieter ist nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 556b BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 556b BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 3 (Mietverhältnisse über andere Sachen)
        • § 579 Fälligkeit der Miete

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