Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 552 BGB - Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters 

Stand: 20.05.2013

§ 552 BGB - Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.


Weitere Vorschriften um § 552 BGB

Entscheidungen zu § 552 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 26.05.2004, 7 U 2012/03
    1. Sind in einer Vertragsurkunde nicht nur die Ansprüche der Parteien des Hauptvertrags geregelt, sondern wird darin auch die Bürgschaftsverpflichtung eines Dritten hinsichtlich dieser Ansprüche begründet, so kann eine Gerichtsstandsabrede hinsichtlich aller Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung nach den Grundsätzen des § 139...
  • OLG-DUESSELDORF, 02.12.2003, I-24 U 117/03
    1. Die "Abrechnungsreife" von Betriebskosten tritt ein Jahr nach Ende des mietvertraglichen Abrechnungszeitraums ein und lässt entsprechende Ansprüche auf Betriebskostenvorschüsse erlöschen. 2. Behauptet der Mieter erstmals in der Berufungsinstanz, der Vermieter habe Betriebskosten bisher nicht abgerechnet, so ist dieser Vortrag...
  • OLG-CELLE, 29.01.2003, 2 U 150/02
    1. Um von der Mietzahlungspflicht nach einer unberechtigten fristlosen Kündigung frei zu werden, reicht es nicht aus, den Abschluss eines Mietvertrages zwischen dem Vermieter und einem Nachmieter darzulegen und zu beweisen. 2. Die fortgesetzte Mietzahlungspflicht aus § 552 Satz 1 BGB a. F. entfällt nur dann, wenn auch dargelegt und...
  • OLG-CELLE, 12.04.2000, 2 U 219/99
    Die Entscheidung beschäftigt sich unter anderem mit der Frage, ob die Mietsache mangelhaft ist, wenn die vereinbarte gewerbliche Nutzung des Mietobjekts als Bürobetrieb nicht genehmigungsfähig ist.
  • BGH, 22.12.1999, XII ZR 339/97
    BGB §§ 552 Satz 2 und Satz 3; 242 Zu der Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses, wenn er sich grundlos geweigert hat, die Mieträume zu übernehmen und den Mietvertrag zu erfüllen, und wenn der Vermieter deshalb ohne Kündigung des Mietvertrages an einen anderen Mieter weitervermietet hat (Fortführung des...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 552 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 3 (Mietverhältnisse über andere Sachen)
        • § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 552 BGB - Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche