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JuraForum.deGesetzeBGB§ 550 BGB - Form des Mietvertrags 

Stand: 20.05.2013

§ 550 BGB - Form des Mietvertrags

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.



Weitere Vorschriften um § 550 BGB

Entscheidungen zu § 550 BGB

  • BGH, 29.04.2009, XII ZR 142/07
    Ist ein formgerechter Mietvertrag mangels rechtzeitiger Annahme zunächst nicht abgeschlossen worden, so kommt durch eine insoweit formgerechte Nachtragsvereinbarung, die auf die ursprüngliche Urkunde Bezug nimmt, ein insgesamt formwirksamer Mietvertrag zustande.
  • OLG-MUENCHEN, 10.12.2008, 7 U 4433/08
    1. Die Klägerin, die ihre vorzeitige ordentliche Kündigung eines auf 10 Jahre geschlossenen Mietvertrags auf das Fehlen der Schriftform stützt und dies damit begründet, dass dem Vertrag nicht zu entnehmen sei, welche Räume vermietet wurden, trägt für den Mangel der Schriftform die Beweislast. 2. Für die Einhaltung der...
  • BGH, 07.05.2008, XII ZR 69/06
    a) Das Schriftformgebot des § 550 BGB will in erster Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann. Darüber hinaus dient die Schriftform des...
  • OLG-DUESSELDORF, 06.05.2008, I-24 U 188/07
    1. Für die "Übernahme" eines Mietvertrages durch einen Nachmieter bedarf es eindeutiger schriftlicher Erklärungen von Vermieter und Nachmieter, wenn die Beurkundung des "neuen" Mietvertrages gewollt ist. 2. Zu den Voraussetzungen eines "unternehmensbezogenen" Mietvertrages. 3. Im Falle eines formfehlerhaften Mietvertrages steht...
  • BGH, 09.04.2008, XII ZR 89/06
    Ein Nachtragsvertrag wahrt die Schriftform eines Mietvertrages nur dann, wenn er eine Bezugnahme auf die Schriftstücke enthält, aus denen sich sämtliche wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen ergeben.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 550 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 550 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 3 (Mietverhältnisse über andere Sachen)
        • § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

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