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JuraForum.deGesetzeBGB§ 548 BGB - Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts 

§ 548 BGB - Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse)

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.
Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 6 (Leihe)
      • § 606 Kurze Verjährung
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
        • Titel 2 (Nießbrauch)
          • Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)
        • § 1057 Verjährung der Ersatzansprüche
      • Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
        • Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
      • § 1226 Verjährung der Ersatzansprüche

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Urteile: Vorschriften

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