JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 546a BGB - Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse)
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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