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JuraForum.deGesetzeBGB§ 546a BGB - Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe 

§ 546a BGB - Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse)

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
            • Kapitel 5 (Beendigung des Mietverhältnisses)
              • Unterkapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
            • § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
            • § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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