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JuraForum.deGesetzeBGB§ 543 BGB - Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 

§ 543 BGB - Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse)

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn


Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird.
Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Dies gilt nicht, wenn

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden.
Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse)
        • § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
          • Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
            • Kapitel 5 (Beendigung des Mietverhältnisses)
              • Unterkapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
            • § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
          • Untertitel 5 (Landpachtvertrag)
        • § 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 3 (Leistungen)
      • Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
        • Unterabschnitt 2 (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
      • § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Drittes Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt)
      • Vierter Abschnitt (Unterkunft und Heizung)
    • § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

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