JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 541 BGB - Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse)
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
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