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JuraForum.deGesetzeBGB§ 54 BGB - Nicht rechtsfähige Vereine 

Stand: 20.05.2013

§ 54 BGB - Nicht rechtsfähige Vereine

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.



Weitere Vorschriften um § 54 BGB

Entscheidungen zu § 54 BGB

  • BGH, 30.06.2003, II ZR 153/02
    Zur Anwendbarkeit von § 54 Satz 2 BGB auf Verträge zwischen einem nicht rechtsfähigen Verein und einem seiner Mitglieder.
  • LAG-HAMM, 12.12.2002, 1 (11) Sa 1813/01
    Fraktionen im Rat einer Stadt sind nicht rechtsfähige Idealvereine. Für Verbindlichkeiten der Fraktion haften nicht deren Mitglieder persönlich. Auch eine Handelndenhaftung nach § 54 S. 2 BGB scheidet aus.
  • THUERINGER-LAG, 17.10.2002, 2 BV 3/00
    Voraussetzungen, unter denen eine Vereinigung von Arbeitnehmern die Anerkennung als Gewerkschaft beanspruchen kann.
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 12.07.2002, 2 L 204/00
    1. § 732 BGB gilt nicht für eingetragene Vereine. 2. Zur Unterscheidung von Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte und Verträgen zu Gunsten Dritter.
  • OLG-FRANKFURT, 21.08.2001, 23 U 177/00
    Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses aus einer Gewerkschaft und zur Wirksamkeit der Vereinbarung, Vergütungsanteile für die Mitgliedschaft eines Gewerkschaftsmitgliedes im Aufsichtsrat abzuführen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 54 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 54 BGB:

  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
    • Sechster Teil (Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
  • Art. 231 Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs

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