JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 539 BGB - Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse)
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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