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JuraForum.deGesetzeBGB§ 537 BGB - Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters 

Stand: 20.05.2013

§ 537 BGB - Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse)

(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.

(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.



Weitere Vorschriften um § 537 BGB

Entscheidungen zu § 537 BGB

  • BGH, 04.02.2009, VIII ZR 66/08
    An die Stelle der formularmäßig vereinbarten Mietvorauszahlungsklausel eines am 1. September 2001 bereits bestehenden Mietvertrages, die wegen einer unzulässigen Beschränkung des Mietminderungsrechts unwirksam ist, ist - auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2003 - die Fälligkeitsbestimmung des § 551 BGB aF getreten.
  • OLG-DUESSELDORF, 11.03.2008, I-24 U 138/07
    1. Endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005, so konnte durch Einreichung eines - demnächst zugestellten - Mahnbescheids am 02.01.2006 (Montag) die Hemmung der Verjährung noch herbeigeführt werden, weil der letzte Tag der Frist - der 31.12.2005 - auf einen Sonnabend fiel und der 01.01.2006 ein staatlich anerkannter...
  • BGH, 19.12.2007, XII ZR 13/06
    Der Mieter eines Messestandes, der sich grundlos weigert, den Mietvertrag zu erfüllen, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters, der den Messestand wegen dieser vertragswidrigen Weigerung des Mieters weitervermietet hat, auf § 537 Abs. 2 BGB beruft (im Anschluss an Senatsurteil...
  • OLG-KOBLENZ, 06.07.2007, 10 U 1476/06
    Ausfallentschädigung bei Stellung eines Baukrans ist im Rahmen des als Mietvertrag mit Dienstverschaffungselementen zu qualifizierenden Vertragsverhältnisse grundsätzlich nach § 537 BGB zu bemessen; Möglichkeiten der Schätzung nach § 287 ZPO.
  • OLG-DUESSELDORF, 14.12.2006, I-10 U 74/06
    1. Ein in dem Erlass eines Teilurteils liegender Verfahrensfehler wird geheilt, wenn das Rechtsmittelgericht die gegen das Teilurteil und das Schlussurteil eingelegten zulässigen Rechtsmittel zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbindet. 2. Unrichtige oder unvollständige Angaben über Umsätze oder Erträge eines...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 537 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 537 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 5 (Landpachtvertrag)
        • § 587 Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters

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