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JuraForum.deGesetzeBGB§ 536c BGB - Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter 

Stand: 20.05.2013

§ 536c BGB - Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse)

(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

1.
die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2.
nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3.
ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.



Weitere Vorschriften um § 536c BGB

Entscheidungen zu § 536c BGB

  • BGH, 17.06.2009, VIII ZR 131/08
    Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der...
  • OLG-DUESSELDORF, 28.05.2009, I-24 U 151/08
    Der Vermieter eines Hochdruckreinigers, der dem Mieter mit einem Arbeitsdruck von 2500 Bar zur Bearbeitung von Betonflächen dienen soll, hat dafür Sorge zu tragen, dass sich der Wasserdruck beim Loslassen des "Pistolengriffs" sofort erheblich reduzieren muss.
  • OLG-DUESSELDORF, 26.05.2009, I-24 U 132/08
    1. Ein gemietetes Gebäude, das nach dem Vertrag als "mustergültiges Haus" zur Werbung von Kaufinteressenten dienen soll, erfordert als Werbeträger einen tadellosen und einwandfreien Zustand. 2. Den Mieter trifft ausnahmsweise ein Mitverschulden wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Mangel leicht zu beseitigen und...
  • OLG-DUESSELDORF, 05.05.2009, I-24 U 87/08
    Öffentlichrechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen, stellen dann einen Fehler der Mietsache dar, wenn die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat, weil die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt...
  • BGH, 22.04.2009, VIII ZR 86/08
    Die Ermittlung einer im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche richtet sich - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder eine andere Berechnungsweise ortsüblich ist - nach den für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags maßgeblichen Bestimmungen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. Mai...
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