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JuraForum.deGesetzeBGB§ 536a BGB - Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels 

Stand: 20.05.2013

§ 536a BGB - Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse)

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

1.
der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2.
die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.



Weitere Vorschriften um § 536a BGB

Entscheidungen zu § 536a BGB

  • BGH, 17.06.2009, VIII ZR 131/08
    Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der...
  • OLG-DUESSELDORF, 28.05.2009, I-24 U 151/08
    Der Vermieter eines Hochdruckreinigers, der dem Mieter mit einem Arbeitsdruck von 2500 Bar zur Bearbeitung von Betonflächen dienen soll, hat dafür Sorge zu tragen, dass sich der Wasserdruck beim Loslassen des "Pistolengriffs" sofort erheblich reduzieren muss.
  • OLG-DUESSELDORF, 26.05.2009, I-24 U 132/08
    1. Ein gemietetes Gebäude, das nach dem Vertrag als "mustergültiges Haus" zur Werbung von Kaufinteressenten dienen soll, erfordert als Werbeträger einen tadellosen und einwandfreien Zustand. 2. Den Mieter trifft ausnahmsweise ein Mitverschulden wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Mangel leicht zu beseitigen und...
  • OLG-DUESSELDORF, 05.05.2009, I-24 U 87/08
    Öffentlichrechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen, stellen dann einen Fehler der Mietsache dar, wenn die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat, weil die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt...
  • BGH, 22.04.2009, VIII ZR 86/08
    Die Ermittlung einer im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche richtet sich - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder eine andere Berechnungsweise ortsüblich ist - nach den für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags maßgeblichen Bestimmungen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. Mai...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 536a BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 536a BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse)
        • § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
        • § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
        • § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
          • Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
            • Kapitel 2 (Die Miete)
              • Unterkapitel 1 (Vereinbarungen über die Miete)
            • § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
          • Untertitel 5 (Landpachtvertrag)
        • § 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag

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