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JuraForum.deGesetzeBGB§ 536 BGB - Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln 

§ 536 BGB - Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse)

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.
Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse)
        • § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
        • § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
        • § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
          • Untertitel 5 (Landpachtvertrag)
        • § 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag

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