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JuraForum.deGesetzeBGB§ 532 BGB - Ausschluss des Widerrufs 

§ 532 BGB - Ausschluss des Widerrufs

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Schenkung)

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist.
Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.



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