- KAMMERGERICHT-BERLIN, 15.05.2009, 7 U 222/08
Unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, werden nicht nach den §§ 528, 530 BGB, sondern grundsätzlich güterrechtlich ausgeglichen.
- BGH, 09.07.2008, XII ZR 179/05
a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch...
- SAARLAENDISCHES-OLG, 28.12.2007, 4 U 8/07
Legt ein Elternteil - als gesetzlicher Vertreter für beide Eltern handelnd - einen Geldbetrag in der Form einer Festgeldanlage auf den Namen seines minderjährigen Kindes an, so steht dem Kind als nomineller Inhaber des Kontos die Forderung im Regelfall auch materiellrechtlich zu.
- OLG-FRANKFURT, 12.07.2006, 19 W 41/06
Ein Schenkungswiderruf wegen Verletzung der ehelichen Treuepflicht kann ungerechtfertigt sein, wenn der Schenker durch seine Lebenspraxis zu erkennen gegeben hat, dass eheliche Treue für ihn nicht die hohe Bedeutung hat, die ihr üblicherweise beigelegt wird.
- OLG-KOBLENZ, 12.05.2006, 8 U 782/05
Ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag entbindet den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Beratung des Mandanten.
Wenn der Mandant jedoch über das Risiko der beabsichtigten rechtlichen Gestaltung umfassend informiert ist und sich nach langwierigen Verhandlungen eigenverantwortlich zum Abschluss eines Vergleichs...
- OLG-DUESSELDORF, 06.10.2004, I-24 U 83/04
1. Wegen groben Undanks kann die Schenkung von Verwandten eines Ehegatten trotz Eheverfehlungen des anderen (mitbeschenkten) Ehegatten nur unter besonderen Umständen widerrufen werden.
2. In diesem Fall ist auch die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen, wenn die Schenkung nicht ehe-, sondern familienbezogen erfolgte.
- OLG-CELLE, 03.04.2003, 6 U 212/02
1. Eine Strafanzeige des Beschenkten gegen den Schenker vermag nicht in jedem Fall den Vorwurf groben Undanks zu begründen. Handels es sich nicht um eine objektiv unrichtige und wissentliche falsch erstattete Anzeige, so kommt es darauf an, ob diese der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. Das kann insbesondere dann der Fall...
- OLG-DUESSELDORF, 24.07.2002, 3 Wx 320/01
Der bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene Anspruch auf Rückübereignung für den Fall, dass eine Schenkung von Gesetzes wegen rückgängig gemacht werden kann - Verarmung, grober Undank - ist vormerkungsfähig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13.06.2002 - V ZB 30/01 -)
- BGH, 13.06.2002, V ZB 30/01
Der bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene Anspruch auf Rückübereignung in dem Falle, daß der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger sich als grob undankbar erweist, ist vormerkungsfähig.
Legt das Oberlandesgericht in einer Grundbuchsache dem Bundesgerichtshof die weitere Beschwerde vor, hat...
- BGH, 04.12.2001, X ZR 167/99
Das Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots schließt nicht aus, daß die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten als grober Undank gegenüber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu werten ist.
- BAYOBLG, 02.08.2001, 2Z BR 72/01
Der Rückübereignungsanspruch des Veräußerers im Fall groben Undanks des Erwerbers kann grundbuchrechtlich durch eine Vormerkung gesichert werden (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Hamm Rpfleger 2000, 449).
- BAYOBLG, 02.08.2001, 2Z BR 71/01
Der Rückübereignungsanspruch des Veräußerers im Fall groben Undanks des Erwerbers kann grundbuchrechtlich durch eine Vormerkung gesichert werden (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Hamm Rpfleger 2000, 449).
- OLG-HAMM, 02.07.2001, 22 U 1/01
1.
Zu den Voraussetzungen einer Treuhandabrede.
2.
Eine Widerrufserklärung wegen groben Undanks muß wegen eines bestimmten Grundes, für den eine eigene Frist läuft, erfolgen.
3.
Bei der Jahresfrist des § 532 BGB handelt es sich um eine Einwendung, nicht Einrede.
- BGH, 11.07.2000, X ZR 89/98
BGB § 530 Abs. 1
Der Tatrichter darf die Frage, ob der Beschenkte, der eine dem Schenker gegenüber bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des groben Undanks schuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten entscheiden.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2000 - X ZR 89/98 -...
- OLG-HAMM, 23.05.2000, 15 W 119/00
Leitsatz:
1. Die Schenkung eines Wohnungseigentums begründet für den Minderjährigen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, wenn sie mit dem Eintritt in den Verwaltervertrag verbunden ist. (wie BayObLGZ 1979, 243, 248).
2. Eine Vormerkung, die die gesetzlichen Rückübertragungsansprüche des Schenkers nach den §§ 528, 530...
- OLG-HAMM, 30.03.2000, 22 U 112/99
§§ 242, 516, 530, 532, 1372 BGB
1. Verschafft ein Ehegatte dem anderen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Familienheimes Miteigentum an einem Grundstück, liegt regelmäßig keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung vor, es sei denn, die Ehegatten waren sich ausdrücklich über die Unentgeltlichkeit einig.
2....
- BGH, 19.01.1999, X ZR 60/97
BGB § 530
Auch eheliche oder ehebedingte Verfehlungen können groben Undank des von den Eltern des anderen Ehegatten beschenkten Ehegatten zum Ausdruck bringen. Zur Annahme, der Beschenkte habe es in grober Weise an der Rücksichtnahme fehlen lassen, die der Schenker habe erwarten können, bedarf es jedoch besonderer Umstände, die...