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JuraForum.deGesetzeBGB§ 530 BGB - Widerruf der Schenkung 

Stand: 20.05.2013

§ 530 BGB - Widerruf der Schenkung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Schenkung)

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.



Weitere Vorschriften um § 530 BGB

Entscheidungen zu § 530 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 15.05.2009, 7 U 222/08
    Unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, werden nicht nach den §§ 528, 530 BGB, sondern grundsätzlich güterrechtlich ausgeglichen.
  • BGH, 09.07.2008, XII ZR 179/05
    a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 28.12.2007, 4 U 8/07
    Legt ein Elternteil - als gesetzlicher Vertreter für beide Eltern handelnd - einen Geldbetrag in der Form einer Festgeldanlage auf den Namen seines minderjährigen Kindes an, so steht dem Kind als nomineller Inhaber des Kontos die Forderung im Regelfall auch materiellrechtlich zu.
  • OLG-FRANKFURT, 12.07.2006, 19 W 41/06
    Ein Schenkungswiderruf wegen Verletzung der ehelichen Treuepflicht kann ungerechtfertigt sein, wenn der Schenker durch seine Lebenspraxis zu erkennen gegeben hat, dass eheliche Treue für ihn nicht die hohe Bedeutung hat, die ihr üblicherweise beigelegt wird.
  • OLG-KOBLENZ, 12.05.2006, 8 U 782/05
    Ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag entbindet den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Beratung des Mandanten. Wenn der Mandant jedoch über das Risiko der beabsichtigten rechtlichen Gestaltung umfassend informiert ist und sich nach langwierigen Verhandlungen eigenverantwortlich zum Abschluss eines Vergleichs...
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