Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 529 BGB - Ausschluss des Rückforderungsanspruchs 

Stand: 17.06.2013

§ 529 BGB - Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Schenkung)

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.


Weitere Vorschriften um § 529 BGB

Entscheidungen zu § 529 BGB

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 17.04.2007, 4 U 431/06
    Zur Präklusion eines die Aktivlegitimation stützenden Überleitungsbescheides.
  • BGH, 06.09.2005, X ZR 51/03
    Die Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB steht nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegen.
  • OLG-CELLE, 13.03.2003, 6 U 129/02
    1. Es stellt einen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn das Gericht einen durch die Klägerin alleine im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichten Schriftsatz zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rechtsstreit zu ihren Gunsten dadurch berücksichtigt, dass er diesen im Termin zur mündlichen...
  • BGH, 19.12.2000, X ZR 146/99
    BGB § 529 Abs. 2 a) Für die Berechtigung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB ist es grundsätzlich unerheblich, wann und wodurch die eigene Bedürftigkeit des Beschenkten bzw. seines Erben entstanden ist. b) Die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit stellt allerdings eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Beschenkte bzw....
  • BGH, 11.07.2000, X ZR 126/98
    BGB § 529 Abs. 2 Im Rahmen der Regelung des § 529 Abs. 2 BGB sind zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen ("standesgemäßen") Unterhalts grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen. BGH, Urteil vom 11....
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 529 BGB - Ausschluss des Rückforderungsanspruchs"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche