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JuraForum.deGesetzeBGB§ 526 BGB - Verweigerung der Vollziehung der Auflage 

Stand: 19.04.2013

§ 526 BGB - Verweigerung der Vollziehung der Auflage

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Schenkung)

Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen.


Weitere Vorschriften um § 526 BGB

Entscheidungen zu § 526 BGB

  • OLG-HAMBURG, 19.06.2009, 11 U 210/06
    1. Kommanditisten, die im Hinblick auf ihre noch offene Haftsumme nach § 171 I HGB an eine Gesellschaftsgläubigerin Zahlungen erbringen, ohne im Innenverhältnis zur KG hierzu verpflichtet zu sein, können hierfür von der KG Ausgleich nach §§ 110, 161 II HGB verlangen; nur wenn die KG zur Erstattung nicht in der Lage oder nicht...
  • BFH, 22.01.2002, VIII R 46/00
    Verpflichtet sich der beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft in einem notariellen Vertrag, seinem Kind zu Lasten seines Darlehenskontos einen Geldbetrag unter der Bedingung zuzuwenden, dass er der Gesellschaft sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen ist, können die Zinsen bei der steuerlichen...

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