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JuraForum.deGesetzeBGB§ 522 BGB - Keine Verzugszinsen 

Stand: 19.04.2013

§ 522 BGB - Keine Verzugszinsen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Schenkung)

Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.


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