JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 522 BGB - Keine Verzugszinsen
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 4 (Schenkung)
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
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