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JuraForum.deGesetzeBGB§ 520 BGB - Erlöschen eines Rentenversprechens 

§ 520 BGB - Erlöschen eines Rentenversprechens

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Schenkung)

Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tod, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.



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