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JuraForum.deGesetzeBGB§ 511 BGB - Abweichende Vereinbarungen 

§ 511 BGB - Abweichende Vereinbarungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 3 (Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
            Untertitel 4 (Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer)

Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


Fußnoten:


Zu § 511: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).



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