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JuraForum.deGesetzeBGB§ 510 BGB - Ratenlieferungsverträge 

Stand: 17.06.2013

§ 510 BGB - Ratenlieferungsverträge

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
            Untertitel 3 (Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)

(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der

1.
die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder
2.
die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
3.
die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.

(2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.


Weitere Vorschriften um § 510 BGB

Entscheidungen zu § 510 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 29.07.2004, 26 U 78/03
    Empfangsvollmacht den den Kaufvertrag beurkundenden Notar für die Ausübungserklärung des Vorkaufsberechtigten.
  • OLG-MUENCHEN, 24.11.1999, 7 U 4427/98
    Leitsatz: Aus einem Mietvertrag kann auf Abgabe eine Vertragsangebotes durch den Vermieter geklagt werden, wenn die Bedingungen des Hauptvertrages nur vom Vermieter vergeben werden können.

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