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JuraForum.deGesetzeBGB§ 510 BGB - Ratenlieferungsverträge 

§ 510 BGB - Ratenlieferungsverträge

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 3 (Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
            Untertitel 3 (Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)

(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der

ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang.
Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.

(2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form.
Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.


Fußnoten:


Zu § 510: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).



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