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JuraForum.deGesetzeBGB§ 50a BGB - Bekanntmachungsblatt 

Stand: 19.04.2013

§ 50a BGB - Bekanntmachungsblatt

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.


Weitere Vorschriften um § 50a BGB

Entscheidungen zu § 50a BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 23.01.2004, I-3 Wx 102/02
    Die Liquidation eines Vereins ist nicht beendet, wenn das Vereinsvermögen an den/die Anfallberechtigten verteilt worden ist, ohne dass den - bekannten - Gläubigern Gelegenheit gegeben worden ist, ihre Forderungen anzumelden und Befriedigung zu erlangen, denn der dem Verein insoweit zustehende Bereicherungsanspruch gegen den...
  • OLG-SCHLESWIG, 15.12.1999, 13 WF 122/99
    Ein Ungeborener ist rechts- und parteifähig, soweit es um die Feststellung der Vaterschaft und für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen geht.

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