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JuraForum.deGesetzeBGB§ 509 BGB - Prüfung der Kreditwürdigkeit 

§ 509 BGB - Prüfung der Kreditwürdigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 3 (Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
            Untertitel 2 (Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)

Vor dem Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe hat der Unternehmer die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten.
Grundlage für die Bewertung können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern oder verändern.
Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.


Fußnoten:


Zu § 509: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).



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