Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 507 BGB - Teilzahlungsgeschäfte 

Stand: 19.04.2013

§ 507 BGB - Teilzahlungsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
            Untertitel 2 (Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt.

(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.



Weitere Vorschriften um § 507 BGB

Entscheidungen zu § 507 BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 22.11.2005, I-24 U 44/05
    1. Bei vorzeitigem Ende eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung ist eine Restwertabrechnung trotz entsprechender Formularbedingungen des Leasinggebers nicht zulässig und der Schaden des Leasinggebers konkret in einem Vergleich der Fahrzeugwerte zum vorzeitigen und vereinbarten Vertragsende zu ermitteln. 2. Zur Frage, wann die...
  • OLG-DUESSELDORF, 03.11.2005, I-24 U 123/05
    1. Betreibt ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer erstmals selbständig ein Gewerbe (hiert: fast-food-Restaurant), so liegt eine den Verbraucherschutzbestimmungen unterliegende Existenzgründung vor. 2. Verstößt die Warenbezugsverpflichtung eines Pächters gegen Verbraucherschutzbestimmungen, erfasst deren Nichtigkeit auch den mit...

Erwähnungen von § 507 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 507 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
          • Untertitel 2 (Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
        • § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe

Benutzer-Kommentare zu § 507 BGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 507 BGB - Teilzahlungsgeschäfte"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche